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Was Sie vor der Geburt Ihres Kindes wissen sollten ...
Geburtsanzeige:
Das Krankenhaus meldet die Geburt Ihres Kindes im Geburtsstandesamt schriftlich an. Der Geburtsanzeige muss bei verheirateten Eltern das Stammbuch oder eine Heiratsurkunde, bei nicht verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter beigelegt werden.
In der Geburtsanzeige müssen die Vornamen des Kindes festegelegt werden.
Sollten Sie zu Hause entbinden, muss die Geburt vom Vater oder von der Hebamme angezeigt werden.
Dem zuständigen Einwohnermeldeamt der Eltern wird die Geburt automatisch mitgeteilt.
Vaterschaftsanerkennung:
Wenn die Eltern des Kindes nicht verheiratet sind, kann der Vater nur dann in das Geburtenregister eingetragen werden, wenn er die Vaterschaft wirksam anerkannt hat.
Die Anerkennung kann schon vor der Geburt des Kindes erfolgen. Die Vaterschaftsanerkennung kann bei allen Standesämtern, den Jugendämtern und Amtsgerichten sowie bei den Notaren entgegengenommen werden.
Bitte bringen Sie zur Anerkennung Ihren Personalausweis oder Reisepass und die Geburtsurkunde des Vaters mit. Die Mutter sollte möglichst mitkommen, da die Anerkennung nur wirksam wird, wenn die Mutter zustimmt.
Familienname des Kindes:
Das Kind erhält den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen.
Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht beiden die elterliche Sorge gemeinsam zu, so können Sie innerhalb eines Monats nach der Geburt entscheiden, ob Ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten soll. Können Sie sich nicht einigen, überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile.
Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. In diesem Fall müssen beide Elternteile persönlich beim Standesamt vorsprechen.
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